Erfolgreiche Aktivitäten gegen Regierungsentwurf: Keine Umsatzsteuer bei Bildung

Die Forderungen zweier Positionspapiere von insgesamt 38 Verbänden und einer Petition mit 105.010 Unterstützenden wurden weitgehend umgesetzt: Bildungsangebote blieben umsatzsteuerfrei!

Am vergangenen Freitag, dem 18.10.2024 wurde vom Deutschen Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Damit ist der problematische Regierungsentwurf zu § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG.) aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) vom Juni diesen Jahres Geschichte. Die Forderungen zweier Positionspapiere von insgesamt 38 Verbänden und einer Petition mit 105.010 Unterstützenden wurden damit weitgehend umgesetzt:

Verhindern konnten wir gegenüber dem Regierungsentwurf von Juni 2024:

  • Das Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten.
  • Die geplante bürokratische Unterscheidung von Ausbildung versus Fortbildung ist gestrichen.
  • Damit kommt auch kein neues Kriterium einer Gewinnerzielungsabsicht.
  • Die selbstständigen Lehrenden (Honorarkräfte) bleiben wie bisher ausdrücklich durch den Gesetzeswortlaut befreit.
  • Damit verteuert sich Weiterbildung ab 2025 nicht

Darüber hinaus konnten wir erreichen:

  • Der Text der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG: a) bb) wird inhaltlich ausgeweitet. Bisher hieß es: „wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“. Ab 01.01.2025 soll es heißen, „wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“.
  • Damit werden ab 2025 bundesweit auch Fortbildungen von der Umsatzsteuer befreit, wodurch Weiterbildung weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer befreit wird.
  • Privatlehrer:innen werden erstmals auch als befreit genannt (Forderung der EU-Kommission), worauf sich Coaches und Supervisor:innen unter bestimmten Voraussetzung berufen können.

Wir haben uns auch für die Interessen anderer Bildungsleistungen eingesetzt und nicht nur für systemische Weiterbildung. Schließlich ist es für Menschen in Beratung, Therapie oder in Krisen wichtig, dass sie sich sinnvolle Tätigkeiten wie Bildungsmaßnahmen leisten können. Beim Musik- und Tanzunterricht ist die Rechtslage etwas komplizierter als bei beruflichen Weiterbildungen. In dem musischen Feld muss aufgrund von Gerichtsentscheidungen eine rechtssichere Abgrenzung von Musik- und Tanzunterricht gegenüber reiner musikalischer oder tänzerischer Freizeitgestaltung erfolgen. Deshalb hat der Bundesrat gefordert, dass auf dem Wege eines Einführungsschreibens des Bundesfinanzministeriums eine Klarstellung erfolgen soll, um Musik- und Tanzunterricht auch in der tatsächlichen Praxis rechtlich abzusichern.

Das Streiten um gute politische Lösungen hat sich gelohnt

Allen, die sich mit Briefen, Mails oder persönlich an Abgeordnete, Landesregierungen oder Ministerien gewendet haben oder die Petition „Qualifizierter Musikunterricht muss umsatzsteuerfrei bleiben!“ unterstützt haben, sei hiermit herzlich gedankt!

Zum vollständigen Text

Foto  © Finn Loew

(jw)

DGSF, SG und VfSP hatten bereits im August ein gemeinsames Positionspapier zur geplanten Umsatzsteuerreform erstellt, um die Brisanz des Themas hervorzuheben, die Bildung von Menschen nicht weiterhin zu erschweren und die Qualitätssicherung der Hilfesysteme in Deutschland zu stärken. Zum Positionspapier

DGSF-Mitglied Joachim Wenzel war am 09.10.24 an der Übergabe der Petition "Qualifizierter Musikunterricht muss umsatzsteuerfrei bleiben!“ vor dem Deutschen Bundestag beteiligt. Zur Meldung