Stellungnahme zum Entwurf "Verfahrensregeln" des WBP (3/2007)

Bundespsychotherapeutenkammer
Herrn Präsidenten
Prof. Dr. Rainer Richter
Klosterstr. 64
10179 Berlin

Köln, den 11.03.07

 
Verfahrensregeln des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung von Methoden und Verfahren der Psychotherapie – Entwurfsfassung vom 02.01.2007

Sehr geehrter Herr Professor Richter,

für die Gelegenheit, zu dem "Entwurf der Verfahrensregeln" des WBP Stellung nehmen zu können, bedanken wir uns, auch wenn die Zeit für eine fundierte Positionsbestimmung sehr knapp bemessen ist.

Unserer Überzeugung nach handelt es sich bei den "Verfahrensregeln" keineswegs lediglich um eine Ausarbeitung, die der "Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung von Methoden und Verfahren der Psychotherapie" dienen. Vielmehr wird in diesen "Verfahrens­regeln" ein ganz spezifisches Verständnis von Psychotherapie erkennbar, das mit der bisher von der überwiegenden Mehrheit der Wissenschaftler vertretenen Psychotherapie nur noch wenig zu tun hat. Ein solches Konzept in einer derartigen Eile ohne breite Diskussion zu beschließen, halten wir für unangemessen.

Eine Verabschiedung dieser Verfahrensregeln hätte unserer Überzeugung nach gravierende Auswirkungen auf zwei unterschiedlichen Ebenen:

1.         Inhaltliche Ebene

-          Grundsätzlich begrüßen wir das offensichtliche Bemühen des WBP, bei der Bewertung der Wirksamkeit von Psychotherapie die Schulenorientierung zu verlassen und generell erste Schritte zu einer verfahrenübergreifenden Konzipierung von Psychotherapie zu gehen. Allerdings glauben wir nicht, dass dies durch die Einführung einer reinen Störungs­orientierung möglich ist, sondern sind der Überzeugung, dass zunächst eine übergreifende Psychotherapie-Theorie und ein entsprechendes Menschenbild entworfen werden müssen. Dazu jedoch bedarf es einer breiten Diskussion in den wissenschaftlichen Verbänden, den Berufverbänden und in den Gremien der berufsrechtlichen Selbstverwaltung.

-          Tatsächlich wird mit den "Verfahrensregeln" unseres Erachtens implizit eine andere, vom bisherigen wissenschaftlichen Psychotherapiekonsens abweichende Psychotherapie eingeführt, indem Psychotherapie auf eine Verordnung störungsspezifischer Methoden reduziert wird. Die Zentrierung auf Psychotherapie-Methoden bzw. -Techniken und die Definition eines Psychotherapieverfahrens als der Summe theoretisch verwandter Methoden nimmt der Psychotherapie ihr wesentliches Element, nämlich die Grundlage eines wissen­schaftstheoretischen Psychotherapiekonzeptes und eines entsprechend fundierten Menschenbildes, die es in concreto dem Psychotherapeuten erlauben, sein jeweiliges Handeln zu reflektieren und einzuordnen.

-          Ein ausschließlich störungsspezifisches Psychotherapieverständnis ist wissen­schaftlich umstritten, nicht zuletzt, da es Patienten mit nur einer einzigen isolierten Störung voraussetzt. Solchen Patienten begegnet man aber nur unter besonders ausgewählten Bedingungen, während in der klinischen Praxis – sei es bei ambulanter oder stationärer Therapie – Patienten mit Doppeldiagnosen weit überwiegen.

-          Die Definition eines Psychotherapieverfahrens als einer Gruppe theoretisch verwandter Methoden eröffnet der Willkür in der Zuordnung von Methoden Tür und Tor. Das zeigt sich besonders deutlich, wenn man beispielsweise die Definition von Kröner-Herwig (2004, S. 21-22) von Verhaltenstherapie heranzieht: „Insgesamt lässt sich keine abge­schlos­sene und homogene theoretische Grundlegung der Verhaltenstherapie konstatieren, da sie grundsätzlich allen Methoden, die auf empirischer Forschung basieren bzw. mit empirischer Forschung korrespondieren, offen gegenübersteht.“

2. Formale Ebene

Mit der Entwicklung der "Verfahrensregeln" greift der WBP faktisch in das Berufsrecht ein, womit er über den ihm gestellten Auftrag weit hinausgeht. Mehrere Ärztekammern haben sich bei früheren Versuchen dieser Art (z.B. die Aufforderung des WBP, Systemische Therapie solle in der ärztlichen Weiterbildung nicht mehr gelehrt werden) deutlich gegen ein solches Ansinnen verwahrt. Unseres Erachtens müssen die Bundespsychotherapeuten­kammer und ebenso die Ärztekammern zu diesem Punkt ebenfalls eindeutig Stellung nehmen und sich gegen Übergriffe dieser Art auf ihre Zuständigkeiten zur Wehr setzen.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Dr. W. Rotthaus                                                          Prof. Dr. F. Kröger

Informatorisch
an die Bundesärztekammer
sowie die Landesärtzekammern und die Landespsychotherapeutenkammern